Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0 Liefervertrag
1.1 Auftragsannahme
Mit Zugang der Auftragsbestätigung kommt der Liefervertrag ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung des Verkäufers Vertragsbestandteil. Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber juristischen Personen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten unsere Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
1.2 Angebotsunterlagen
Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvoranschläge etc. sind urheberrechtlich geschützt und dürfen vom Kunden nur im Zusammenhang mit den Lieferverhandlungen bzw. dem Liefervertrag benutzt werden. Insbesondere ist jede Vervielfältigung oder Weiterleitung an Konkurrenzunternehmen des Verkäufers untersagt. Der Kunde ist verpflichtet, die von dem Verkäufer zur
Verfügung gestellten Unterlagen unverzüglich an den Verkäufer zurückzusenden, wenn ein Liefervertrag nicht zustande kommt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen technischen Angaben
(Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen usw.) enthalten grundsätzlich nur Näherungswerte. Sie dienen lediglich der Beschreibung des Produktes. Sie können nur dann als garantiert angesehen werden, wenn sie im Angebot ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Davon unberührt bleiben technische Änderungen der angebotenen Produkte jederzeit vorbehalten. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
1.3 Schutzvorrichtungen
Die bestellte Ware wird grundsätzlich ohne gesonderte Schutzvorrichtungen ausgeliefert. Dem Kunden verbleibt die Möglichkeit, derartige Schutzvorrichtungen gesondert auf seine Kosten beim Verkäufer zu bestellen.
1.4 Verpackung
Die bestellte Ware wird nur dann in verpacktem Zustand ausgeliefert, wenn dies nach den Erfahrungen des Verkäufers erforderlich erscheint. Eine etwaige Verpackung wird dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet. Verpackungen werden aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur in Ausnahmefällen nach Vereinbarung mit dem Kunden zurückgenommen. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten für die Entsorgung der Verpackung zu sorgen.
1.5 Lieferzeit / Lieferbeschränkungen
Der bestätigte Liefertermin ist unverbindlich. Er steht insbesondere unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Ausgleichs aller Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen und Leistungen an denselben Kunden. Soweit Lieferfristen vereinbart werden, beginnen diese erst zu laufen, sobald der Kunde die seinerseits zu beschaffenden technischen Unterlagen zur Verfügung gestellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und die etwaig vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände (z. B. nicht vollständige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Feuer, gesetzliche und behördliche Beschränkungen und Lieferverpflichtungen, Betriebsstörung, Aussperrung, Streiks, Transport- und Lagerschwierigkeiten und sonstige Ereignisse höherer Gewalt) führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist um den Zeitraum, um den der Verkäufer an der Lieferung verhindert war. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt besteht in diesen Fällen erst, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten ist. Vorher steht ihm nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Verkäufer ihm schriftlich mitgeteilt hat, dass eine Lieferung durch ihn nicht oder nicht mehr erfolgen kann. Ist der Verkäufer mehr als einen Monat im Lieferverzug steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nur zu, wenn er dem Verkäufer die Rücktrittsabsicht schriftlich anzeigt und der Verkäufer die Lieferung nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der Anzeige nachholt.
1.6 Rücktritt des Verkäufers
Dem Verkäufer steht das Recht zum Rücktritt vom Liefervertrag zu, wenn sich aufgrund der in 1.5 niedergelegten und vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstände ergibt, dass die Herstellung der bestellten Ware innerhalb einer wirtschaftlich vertretbaren Frist nicht gewährleistet werden kann.
2.0 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Vertragswährung
Alle Zahlungen sind in Euro zu leisten.
2.2 Preise
Die genannten oder anderweitig vereinbarten Preise verstehen sich – soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk in bar, rein netto. Die angegebenen Preise sind die zur Zeit der Auftragsannahme gültigen Preise. Ändern sich nach Vertragsschluss die Gestehungskosten für die Leistungen des Verkäufers oder deren Nebenkosten, insbesondere Frachten, Steuern usw., ist der Verkäufer zu einer entsprechenden Preisanpassung berechtigt.
2.3 FÄLLIGKEIT UND VERZUG
Die Forderungen des Verkäufers werden grundsätzlich in voller Höhe zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs fällig. Die Forderung gilt als ausgeglichen mit Eingang des jeweiligen Rechnungsbetrages auf dem vom Verkäufer dazu bestimmten Konto. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
2.4 Aufrechnunge / Zurückbehaltungsrecht
Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers ist die Aufrechnung mit einer Gegenforderung nur dann zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das gleiche gilt für ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden.
2.5 Warenrücknahme
Bei Rücknahme bereits gelieferter ungebrauchter Waren ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden pauschal bis zu 20 % vom Warenwert als Abstand zu berechnen. Unbenommen bleibt das Recht des Verkäufers, darüber hinaus bei eingetretener Wertminderung einen entsprechend höheren Prozentsatz in Ansatz zu bringen.
3.0 GEFAHRÜBERGANG UND VERSICHERUNG
3.1 Gefahrübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
3.2 Versicherung
Vom Verkäufer wird grundsätzlich keine Transportversicherung abgeschlossen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ist der Verkäufer bereit, eine Transportversicherung zu üblichen Bedingungen für Rechnung des Kunden zu vermitteln.
4.0 Eigentumsvorbehalt
Die vom Verkäufer an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.
Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem im ersten Satz dieses Abschnittes genannten Verhältnis.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Verkäufer. Dem Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
5.0 Mängelansprüche
5.1 Untersuchungspflicht, Rügepflicht
Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind uns im Sinne des § 377 UGB unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware oder sonstiger Leistung schriftlich mitzuteilen; andere Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich bekannt zu geben. Ware, die als mindere Qualität verkauft worden ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge.
5.2 Mängelansprüche
Der Kunde kann Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Bei berechtigter und fristgerechter Rüge eines Mangels steht dem Verkäufer zunächst das Recht zu, eine mangelfreie Ware zu liefern oder die gerügte Ware auf seine Kosten nachzubessern. Erst nach endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in Ziffer 6.0 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Ein Rücktrittsrecht oder ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung besteht jedoch nur, soweit der Mangel nicht unerheblich ist. Der Kunde verliert sämtliche Mängelansprüche, wenn er an dem gelieferten Gegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt oder vornehmen lässt, ohne zuvor dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben. Soweit der Verkäufer Verschleißteile liefert bzw. solche Bestandteil der Waren sind, sind Mängelansprüche wegen Abnutzung ausgeschlossen.
5.3 Verjährung von Mängelansprüchen
Die Verjährung für sämtliche Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Sache.
6.0 Schadensersatz und Haftung
Die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die der Verkäufer oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Einschränkungen dieser Ziffer 6.0 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Verkäufers, soweit die Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich einen anderen Erfüllungsort angibt.
Gerichtsstand ist in allen Fällen – auch für Wechsel- und Scheckklage, ausgenommen jedoch das Mahnverfahren – der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Kunden auch an dessen Sitz oder einer Niederlassung zu klagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Österreich.
8.0 Sonstiges
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunde ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages bedürfen der Schriftform, jedenfalls aber der schriftlichen Bestätigung. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung haben die Parteien an deren Stelle eine Einigung zu treffen, die dem Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
SIEGA OG, Stand April 2022